Benutzungsordnung für Hallen, Gelände und Anlagen des Seglervereins
Langeoog e.V.
-Hauptausschuss-Beschluss vom 21. Mai 2001-
| §1 |
Der Seglerverein Langeoog e.V., im folgenden SVL
genannt, betreibt eine Steganlage für Vereins- und Gastboote sowie
Bootshallen und Freiflächen auf Angepachtetem Gelände, als Winterlager
für Vereinsboote. Der SVL ist Eigentümer eines Seglerheimes mit
Gaststätte und Wohnungen, in dem sich auch sanitäre Anlagen für die
Wassersportler befinden. |
| §2 |
Die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen und des
Vereinsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung
und muss vom Vorstand genehmigt werden. |
| §3 |
Der SVL erhebt für die Benutzung seiner Hallen, Anlagen
und anderen Vereinseinrichtungen Gebühren, die in der
Mitgliederversammlung beschlossen werden und der Gebührenordnung zu
entnehmen sind. Hierauf wird Bezug genommen. |
| §4 |
Die Lagerung von Booten in den Hallen bzw. auf dem
Freigelände des SVL wird nach Quadratmetern [qm] abgerechnet. Grundlage
ist die Formel:
Fläche [qm] = Größte Länge (Lot zwischen Bug- und Heckkorb
einschließlich Bootswagen) x größte Breite (Lot zwischen größter Breite
des Bootes oder den Rungen des Bootswagens). |
| §5 |
Die Benutzung der vereinseigenen Steganlage wird nach
Metern [m] Schiffslänge abgerechnet. Hier wird zwischen fest vermieteten
Liegeplätzen und Liegeplätzen für Gastlieger unterschieden. Die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Liegegelder und Kosten für fest
vermietete Plätze sind Bestandteil der Gebührenordnung. |
| §5 |
Die Gebühren sind auch fällig, wenn ein Stell- oder
Liegeplatz nicht belegt wird oder durch zu späte Abmeldung nicht mehr
durch ein anderes Boot belegt werden konnte. |
| §6 |
Der Hallen- Stegliegeplatz ist nicht übertragbar. Er
gilt nur für die Größe des Bootes, welche bei Erteilung des Liegeplatzes
zu Grunde gelegt wurde. Die Belegung mit einem größeren Bootes muss vom
Vorstand genehmigt werden. |
| §7 |
Die Zuteilung eines Stegliegeplatzes erfolgt über den
Vorstand. Liegeplätze für vereinseigene Boote befinden sich auf der
Westseite der Steganlage. Der Hafenwart ist weisungsbefugt. Ein gültiger
Liegeplatzplan befindet sich im Stegwartcontainer. Weitere Einzelheiten
sind der Hafenordnung des Seglervereins Langeoog e.V. zu entnehmen. |
| §8 |
Die Zuteilung eines Hallenplatzes erfolgt –soweit freie
Fläche vorhanden ist- über ein Punktesystem, welches von jedem Mitglied
anerkannt wurde. Das Punktesystem berücksichtigt Daten wie Dauer der
Vereinszugehörigkeit und des Bootsbesitzes des einzelnen
Hallenplatzanwärters. Zuständig für die Weiterführung des Punktsystems
und die Vergabe von Hallenplätzen ist der Vorstand. Die Reihenfolge der
Zuteilung kann vom Vorstand im Sinne der optimalen Hallenausnutzung
abgeändert werden. |
| §9 |
Jeder Inhaber eines Hallenstellplatzes ist
verpflichtet, vor der Einlagerung für sein Boot eine
Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und dem
zuständigen Hallenwart eine Kopie des Vertrages auszuhändigen. |
| $10 |
Die Hallen werden zu vorher bekannt gegebenen Zeiten
belegt und geräumt. Zu diesen Terminen muss der Bootseigner anwesend
sein oder einen Vertreter entsenden, der befugt ist, sein Boot zu
bewegen. Der Stellplatz wird vom Hallenwart zugewiesen.
Ist zum Einlagerungstermin der Bootseigner oder sein Vertreter nicht
anwesend, wird das Boot nicht eingelagert. |
| §11 |
Folgende zusätzliche Regeln gelten für die
Hallennutzung:
- Die Verwendung von offenem Feuer ist untersagt.
- Das Arbeiten mit Schweißapparaten, Winkelschleifern, Brennern und
Lötlampen ist in belegten Hallen verboten.
- Am Halleneingang müssen sich mindestens zwei geprüfte 6 kg-
Feuerlöscher (für ABCE-Brände) befinden.
- Die Notausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
- Sandstrahlen und Spritzlackieren ist in den Hallen verboten.
- Die Lagerung von Treibstoff, Petroleum, Spiritus oder Propangas in
beweglichen Transportbehältern ist untersagt.
- Die Benutzung von Heizgeräten ist verboten.
- Elektrische Geräte müssen den Vorschriften der V.D.E. entsprechen.
- Schleifarbeiten dürfen nur bis Ende März jeden Jahres durchgeführt
werden. Dabei ist der Schleifstaub abzusaugen, so dass kein anderes
Boot verunreinigt wird.
- Bei Mal- und Schleifarbeiten ist der Boden unter dem Boot
abzudecken.
- Die Hallen sind stets sauber zu halten. Aller anfallende Unrat
sowie Schadstoffe, Batterien, Farbreste und ähnliches sind vom
Bootseigner eigenständig sofort zu entsorgen und dürfen nicht in den
Hallen zwischengelagert werden. Kommt ein Bootseigner dieser Regelung
nicht nach, erfolgt eine Entsorgung auf seine Kosten.
- Die Hallentüren müssen stets verschlossen sein, die Beleuchtung
ist beim Verlassen auszuschalten.
- An Bootseigner ausgehändigte Hallenschlüssel dürfen nicht
nachgemacht oder an andere Personen verliehen werden.
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| §12 |
Ein Boot, welches länger als zwei Jahre nicht gefahren
wird, kann nach Vorstandsbeschluss ausgelagert werden. Das gleiche gilt
auch für Neu- oder Umbauten, an denen nach Ablauf von zwei Jahren keine
Fortschritte zu erkennen sind. |
| §13 |
Der Bootseigentümer haftet dem Verein bzw. Dritten für
alle Schäden, die durch ihn oder eine für ihn tätige Person an einem
anderen Boot oder am Vereinseigentum entstehen. |
| §14 |
Der SVL haftet nicht für Schäden oder Diebstahl an
Booten, Werkzeug oder anderen eingebrachten Gegenständen. Der SVL haftet
ebenso nicht für Schäden und Sachverluste am Eigentum der Mitglieder und
anderen Personen auf dem Vereinsgelände und in den Vereinsräumen, die
durch den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen oder durch die von
den zuständigen Organen des Vereins verfügten Maßnahmen entstehen. |
| §15 |
Unstimmigkeiten aus dieser Ordnung regelt der Vorstand
unter Einbeziehung des Ehrenrates endgültig. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. Die Bestimmungen gelten nur soweit, als die Satzung
keine anderen Regelungen enthält. |
Seglerverein Langeoog e.V.
Der Vorstand