Seglerverein Langeoog e.V.

 

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Hallenordnung

 

Benutzungsordnung für Hallen, Gelände und Anlagen des Seglervereins Langeoog e.V.

-Hauptausschuss-Beschluss vom 21. Mai 2001-

 

§1 Der Seglerverein Langeoog e.V., im folgenden SVL genannt, betreibt eine Steganlage für Vereins- und Gastboote sowie Bootshallen und Freiflächen auf Angepachtetem Gelände, als Winterlager für Vereinsboote. Der SVL ist Eigentümer eines Seglerheimes mit Gaststätte und Wohnungen, in dem sich auch sanitäre Anlagen für die Wassersportler befinden.
§2 Die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen und des Vereinsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung und muss vom Vorstand genehmigt werden.
§3 Der SVL erhebt für die Benutzung seiner Hallen, Anlagen und anderen Vereinseinrichtungen Gebühren, die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden und der Gebührenordnung zu entnehmen sind. Hierauf wird Bezug genommen.
§4 Die Lagerung von Booten in den Hallen bzw. auf dem Freigelände des SVL wird nach Quadratmetern [qm] abgerechnet. Grundlage ist die Formel:
Fläche [qm] = Größte Länge (Lot zwischen Bug- und Heckkorb einschließlich Bootswagen) x größte Breite (Lot zwischen größter Breite des Bootes oder den Rungen des Bootswagens).
§5 Die Benutzung der vereinseigenen Steganlage wird nach Metern [m] Schiffslänge abgerechnet. Hier wird zwischen fest vermieteten Liegeplätzen und Liegeplätzen für Gastlieger unterschieden. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Liegegelder und Kosten für fest vermietete Plätze sind Bestandteil der Gebührenordnung.
§5 Die Gebühren sind auch fällig, wenn ein Stell- oder Liegeplatz nicht belegt wird oder durch zu späte Abmeldung nicht mehr durch ein anderes Boot belegt werden konnte.
§6 Der Hallen- Stegliegeplatz ist nicht übertragbar. Er gilt nur für die Größe des Bootes, welche bei Erteilung des Liegeplatzes zu Grunde gelegt wurde. Die Belegung mit einem größeren Bootes muss vom Vorstand genehmigt werden.
§7 Die Zuteilung eines Stegliegeplatzes erfolgt über den Vorstand. Liegeplätze für vereinseigene Boote befinden sich auf der Westseite der Steganlage. Der Hafenwart ist weisungsbefugt. Ein gültiger Liegeplatzplan befindet sich im Stegwartcontainer. Weitere Einzelheiten sind der Hafenordnung des Seglervereins Langeoog e.V. zu entnehmen.
§8 Die Zuteilung eines Hallenplatzes erfolgt –soweit freie Fläche vorhanden ist- über ein Punktesystem, welches von jedem Mitglied anerkannt wurde. Das Punktesystem berücksichtigt Daten wie Dauer der Vereinszugehörigkeit und des Bootsbesitzes des einzelnen Hallenplatzanwärters. Zuständig für die Weiterführung des Punktsystems und die Vergabe von Hallenplätzen ist der Vorstand. Die Reihenfolge der Zuteilung kann vom Vorstand im Sinne der optimalen Hallenausnutzung abgeändert werden.
§9 Jeder Inhaber eines Hallenstellplatzes ist verpflichtet, vor der Einlagerung für sein Boot eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und dem zuständigen Hallenwart eine Kopie des Vertrages auszuhändigen.
$10 Die Hallen werden zu vorher bekannt gegebenen Zeiten belegt und geräumt. Zu diesen Terminen muss der Bootseigner anwesend sein oder einen Vertreter entsenden, der befugt ist, sein Boot zu bewegen. Der Stellplatz wird vom Hallenwart zugewiesen.
Ist zum Einlagerungstermin der Bootseigner oder sein Vertreter nicht anwesend, wird das Boot nicht eingelagert.
§11 Folgende zusätzliche Regeln gelten für die Hallennutzung:
  • Die Verwendung von offenem Feuer ist untersagt.
  • Das Arbeiten mit Schweißapparaten, Winkelschleifern, Brennern und Lötlampen ist in belegten Hallen verboten.
  • Am Halleneingang müssen sich mindestens zwei geprüfte 6 kg- Feuerlöscher (für ABCE-Brände) befinden.
  • Die Notausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
  • Sandstrahlen und Spritzlackieren ist in den Hallen verboten.
  • Die Lagerung von Treibstoff, Petroleum, Spiritus oder Propangas in beweglichen Transportbehältern ist untersagt.
  • Die Benutzung von Heizgeräten ist verboten.
  • Elektrische Geräte müssen den Vorschriften der V.D.E. entsprechen.
  • Schleifarbeiten dürfen nur bis Ende März jeden Jahres durchgeführt werden. Dabei ist der Schleifstaub abzusaugen, so dass kein anderes Boot verunreinigt wird.
  • Bei Mal- und Schleifarbeiten ist der Boden unter dem Boot abzudecken.
  • Die Hallen sind stets sauber zu halten. Aller anfallende Unrat sowie Schadstoffe, Batterien, Farbreste und ähnliches sind vom Bootseigner eigenständig sofort zu entsorgen und dürfen nicht in den Hallen zwischengelagert werden. Kommt ein Bootseigner dieser Regelung nicht nach, erfolgt eine Entsorgung auf seine Kosten.
  • Die Hallentüren müssen stets verschlossen sein, die Beleuchtung ist beim Verlassen auszuschalten.
  • An Bootseigner ausgehändigte Hallenschlüssel dürfen nicht nachgemacht oder an andere Personen verliehen werden.
§12 Ein Boot, welches länger als zwei Jahre nicht gefahren wird, kann nach Vorstandsbeschluss ausgelagert werden. Das gleiche gilt auch für Neu- oder Umbauten, an denen nach Ablauf von zwei Jahren keine Fortschritte zu erkennen sind.
§13 Der Bootseigentümer haftet dem Verein bzw. Dritten für alle Schäden, die durch ihn oder eine für ihn tätige Person an einem anderen Boot oder am Vereinseigentum entstehen.
§14 Der SVL haftet nicht für Schäden oder Diebstahl an Booten, Werkzeug oder anderen eingebrachten Gegenständen. Der SVL haftet ebenso nicht für Schäden und Sachverluste am Eigentum der Mitglieder und anderen Personen auf dem Vereinsgelände und in den Vereinsräumen, die durch den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen oder durch die von den zuständigen Organen des Vereins verfügten Maßnahmen entstehen.
§15 Unstimmigkeiten aus dieser Ordnung regelt der Vorstand unter Einbeziehung des Ehrenrates endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen gelten nur soweit, als die Satzung keine anderen Regelungen enthält.


Seglerverein Langeoog e.V.
Der Vorstand