Hallenordnung

  1. Der Seglerverein Langeoog e.V., im folgenden SVL genannt, betreibt zwei Bootshallen  (Halle B und C), als Winterlager für Vereinsboote und Freiflächen auf gepachtetem Gelände.
  2. Die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen und des Vereinsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung und muss vom Vorstand genehmigt werden.
  3. Der SVL erhebt für die Benutzung seiner Hallen Gebühren, die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden und der Gebührenordnung zu entnehmen sind. Hierauf wird Bezug genommen.
  4. Die Gebühren für die Lagerung von Booten in den Hallen wird nach Quadratmetern [qm] abgerechnet. Grundlage ist die Formel:
    Fläche [qm] = Größte Länge (Lot zwischen Bug- und Heckkorb einschließlich Bootswagen) x größte Breite (Lot zwischen größter Breite des Bootes oder den Rungen des Bootswagens).
  5. Die Gebühren sind auch fällig, wenn ein Stellplatz nicht belegt wird oder durch zu späte Abmeldung nicht mehr durch ein anderes Boot belegt werden konnte. Abmeldungen müssen bis zum 01.09. eines jeden Jahres erfolgen.
  6. Der Hallenplatz ist nicht übertragbar oder vererbbar. Er gilt nur für die Größe des Bootes, welche bei Erteilung des Stellplatzes zu Grunde gelegt wurde. Die Belegung mit einem größeren Bootes muss vom Vorstand auf Antrag genehmigt werden.
  7. Die Zuteilung eines Hallenliegeplatzes erfolgt über den Vorstand, durch den Hallenwart. Der Hallenwart ist weisungsbefugt.
  8. Die Zuteilung eines Hallenplatzes erfolgt –soweit freie Fläche vorhanden ist- über ein Punktesystem, welches von jedem Mitglied anerkannt wurde. Das Punktesystem berücksichtigt Daten wie Dauer der Vereinszugehörigkeit und des Bootsbesitzes des einzelnen Hallenplatzanwärters. Zuständig für die Weiterführung des Punktsystems und die Vergabe von Hallenplätzen ist der Vorstand. Die Reihenfolge der Zuteilung kann vom Vorstand im Sinne der optimalen Hallenausnutzung abgeändert werden.
  9. Der Stellplatz wir jährlich vom Hallenwart an den Bootseigner angewiesen. Feste Stellplätze gibt es nicht.
  10. Die Bootswagen müssen technisch einwandfrei und für das Boot geeignet sein. Bei Zweifeln bzgl. der Sicherheit kann der Vorstand oder der Hallenwart eine Einlagerung verweigern.
  11. Die Lagerung der Masten und anderen Bootsgegenstände müssen mit dem Hallenwart vor der Einlagerung abgesprochen werden.
  12. Jeder Inhaber eines Hallenstellplatzes ist verpflichtet, vor der Einlagerung für sein Boot eine Haftpflichtversicherung in zur Zeit üblicher Höhe von … abzuschließen und dem Vorstand eine Kopie des Vertrages auszuhändigen. Boote, die bis zum 15.09. eines jeden Jahres keinen Versicherungsnachweis erbracht haben, werden bei der Einlagerung nicht mehr berücksichtigt. Ist zum Einlagerungstermin der Bootseigner oder sein Vertreter nicht anwesend, wird das Boot ebenfalls nicht eingelagert.
  13. Die Hallen werden zu vorher bekannt gegebenen Zeiten belegt und geräumt. Zu diesen Terminen muss der Bootseigner anwesend sein oder einen Vertreter entsenden, der befugt ist, sein Boot zu bewegen. Bei Nichtbeachtung ist der Hallenwart berechtigt, dass Boot auf Gefahr des Bootseigners zu bewegen. Der Stellplatz wird vom Hallenwart zugewiesen.
  14. Die Nutzung und Belegung der Bootshallen außerhalb des Winterlagers  ist grundsätzlich nur auf Anweisung des Hallenwartes oder seines Vertreters möglich. Bei Nichtbeachtung können Gerätschaften oder Trailer ohne Absprache durch den Hallenwart ausgelagert werden.
  15. Jugendboote von Mitgliedern können auf Anmeldung beim Vorstand und Hallenwart im Sommer kostenlos in Halle B gelagert werden, ebenso können Schlauchboote auf Antrag beim Vorstand und Hallenwart kostenpflichtig  im Sommer in Halle B gelagert werden.
  16. Folgende zusätzliche Regeln gelten für die Hallennutzung:
    • Die Verwendung von offenem Feuer ist untersagt.
    • Es besteht Rauchverbot in den Bootshallen.
    • Das Arbeiten mit Schweißapparaten, Winkelschleifern, Brennern und Lötlampen ist in belegten Hallen verboten.
    • Am Halleneingang sowie am Noteingang befindet sich jeweils ein geprüfter 6 kg- Feuerlöscher (für ABC-Brände).
    • Die Notausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
    • Sandstrahlen und Spritzlackieren ist in den Hallen verboten.
    • Die Lagerung von Treibstoff, Petroleum, Spiritus oder Propangas in beweglichen Transportbehältern ist untersagt.
    • Die Benutzung von Heizgeräten ist verboten.
    • Elektrische Geräte müssen den Vorschriften der V.D.E. entsprechen.
    • Schleifarbeiten dürfen nur bis Ende März jeden Jahres durchgeführt werden. Dabei ist der Schleifstaub abzusaugen, so dass kein anderes Boot verunreinigt wird.
    • Bei Mal- und Schleifarbeiten ist der Boden unter dem Boot abzudecken.
    • Die Hallen sind stets sauber zu halten. Aller anfallende Unrat sowie Schadstoffe, Batterien, Farbreste, Öle und ähnliches sind vom Bootseigner eigenständig sofort zu entsorgen und dürfen nicht in den Hallen zwischengelagert werden. Verunreinigungen der Hallen oder Hallenböden werden dem Bootseigner zu Lasten gelegt. Kommt ein Bootseigner dieser Regelung nicht nach, erfolgt eine Entsorgung auf seine Kosten, bei groben Verstößen ist der Vorstand befugt das Boot der Halle zu verweisen.
    • Die Hallentüren müssen stets verschlossen sein, die Beleuchtung ist beim Verlassen auszuschalten.
    • An Bootseigner ausgehändigte TallyCards dürfen nicht  an andere Personen verliehen werden. Bei Austritt bzw. Aufgabe des Segel/Motorbootsports ist die TallyCard unaufgefordert zurückzugeben.
  17. Ein Boot, welches länger als zwei Jahre nicht gefahren wird, kann nach Vorstandsbeschluss ausgelagert werden. Das gleiche gilt auch für Neu- oder Umbauten, an denen nach Ablauf von zwei Jahren keine Fortschritte zu erkennen sind.
  18. Der Bootseigentümer haftet dem Verein bzw. Dritten für alle Schäden, die durch ihn oder eine für ihn tätige Person an einem anderen Boot oder am Vereinseigentum entstehen. Bootseigentümer u. geschädigte Personen melden den Sachverhalt dem Vorstand. Dieser vermittelt im Schadensfall.
  19. Der SVL haftet nicht für Schäden oder Diebstahl an Booten, Werkzeug oder anderen eingebrachten Gegenständen. Der SVL haftet ebenso nicht für Schäden und Sachverluste am Eigentum der Mitglieder und anderen Personen auf dem Vereinsgelände und in den Vereinsräumen, die durch den Betrieb der vereinseigenen Einrichtungen oder durch die von den zuständigen Organen des Vereins verfügten Maßnahmen entstehen.
  20. Unstimmigkeiten aus dieser Ordnung regelt der Vorstand unter Einbeziehung des Hauptausschusses beziehungsweise des Ehrenrates endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen gelten nur soweit, als die Satzung keine anderen Regelungen enthält.
  21. Bei groben Verstößen gegen die Hallenordnung ist der Vorstand befugt, das Hallenanrecht und den Hallenplatz aufzulösen, gleiches gilt bei ausbleibender Rechnungsbegleichung.
  22. Bei Nutzung der Hallen des SVL akzeptiert der Bootseigner automatisch die Hallenordnung.
  23. Bei Zuwiderhandlungen gegen die obige Hallenordnung ist der Vorstand außerdem berechtigt, das Boot aus der Halle oder vom Gelände zu entfernen oder durch eine Firma entfernen zu lassen. Die Kosten, auch für eine evtl. notwendige Überführung ans Festland, trägt der Bootseigner.
  24. Schlussbestimmungen
      1. Die Hallenordnung tritt mit Beschluss des Hauptausschusses vom 01.04.2014 in Kraft.
      2. Alle vorherigen Fassungen sind hiermit ungültig
      3. Der Vorstand behält sich vor, die vorstehende Hallenordnung jederzeit aktuellen Begebenheiten anzupassen.