Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Stander
Der Verein trägt den Namen "Seglerverein Langeoog e.V." (Abkürzung: SVL) und hat seinen Sitz auf Langeoog. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittmund eingetragen.

Der SVL führt einen blauen Stander mit einem roten Band und einem schwarzen Streifen an der Stockliek. Im blauen Feld befinden sich zwei unterschiedlich große weiße Segel.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der SVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Insbesondere wird der SVL die seglerische und seemännische Ausbildung seiner Mitglieder und Jugendlichen ermöglichen und fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden sowie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die bereit ist, die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden, der für die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge haftet.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich als Vereinsmitglied in besonderer Weise um den SVL verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der SVL besteht aus:

ordentlichen Mitgliedern (diese haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben),
Ehrenmitgliedern (diese haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit),
Jugendlichen und in der Ausbildung befindlichen Mitgliedern (Stimmrecht ab 18 Jahren).

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein grundsätzlicher Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft beginnt halbjährlich zum 1. Januar oder zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres, je nach Eingangsdatum des Aufnahmeantrages.

Der Vorstand gibt die Aufnahme neuer Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt eines Mitgliedes muss von diesem schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses den Ehrenrat anzurufen. Der Anruf des Ehrenrates muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung wird dann dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung des Ehrenrates oder der Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Ausgeschiedene Mitglieder verpflichten sich ausdrücklich, nach dem Ausscheiden aus dem Verein die Vereinsabzeichen abzulegen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Für die Höhe der Aufnahmegebühren, der jährlichen Mitgliederbeiträge, und der sonstigen Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins
Der SVL hat folgende Organe:

a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Hauptausschuss
d) den Festausschuss
e) den Ehrenrat

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beruft alljährlich im Januar eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, zu der alle Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzt bekannte Mitgliederanschrift.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

Bericht des Vorstandes
Bericht des Schatzmeisters
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Aufnahme neuer Mitglieder
Wahl von Vorstandsmitgliedern
Wahl von Hauptausschussmitgliedern
Wahl von Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Beratung über zukünftige Projekte und Investitionen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Satzungsänderungen
Änderung der Beitragsordnungen
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können am Sitzungstag mündlich formuliert und vorgetragen werden. Ergänzungen zur Tagesordnung sind vom Vorstand zu Sitzungsbeginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen und von dieser zu genehmigen.

Der Vorstand ist befugt, bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein schriftlicher, von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichneter Antrag es fordert.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer (Gesamtvorstand).
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt sein Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung automatisch seine Aufgaben.

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer seinen ständigen Wohnsitz (Mittelpunkt des Lebensinteresses) auf Langeoog hat.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand ist in seiner Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen welches vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

Im Protokoll muss enthalten sein:

Ort und Zeit der Sitzung
Die Namen der Sitzungsteilnehmer und des Sitzungsleiters
Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokoll zu verwahren.

Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgabengebiete:

Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, den SVL zu verwalten und ihn gesetzlich nach außen zu vertreten. Er hat die Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern, die Versammlungen einzuberufen, sie zu leiten und die Durchführung der Beschlüsse zu veranlassen. Er nimmt alle für den Verein bestimmten Schriftsachen an, prüft alle eingehenden Rechnungen und leitet diese mit einem Anweisungsvermerk an den Schatzmeister weiter. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, in dringenden Fällen auch ohne vorherigen Versammlungsbeschluss, Vereinsgeschäfte bis zu einem Betrag von 5000 Euro im Einzelfall zu tätigen. Er ist in allen Bereichen weisungsberechtig
Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt die inneren Angelegenheiten des SVL. Außerdem obliegt ihm die Organisation der erforderlichen Arbeitsdiensteinsätze zur Unterhaltung und Pflege des Vereinseigentums. Für diese Aufgaben werden ihm der Arbeitsdienstleiter und der Sportwart direkt unterstellt. Hinzuziehen kann er bei Bedarf auch den Festausschuss. Er ist im Bereich seiner Aufgaben weisungsberechtigt.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und ist zu einer ordnungsmäßigen Führung des Kassenbuches verpflichtet. Er führt alle Kassengeschäfte durch, sorgt für termingerechte Bezahlung der festgelegten Vereinsverpflichtungen, sowie der vom 1. Vorsitzenden angewiesenen Rechnungen. Der Schatzmeister überwacht darüber hinaus die Einziehung der fälligen Vereins- Beiträge und mahnt säumige Mitglieder an. Zugeordnet ist ihm ein stellvertretender Schatzmeister.
Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des SVL in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter oder dem Schatzmeister. Er hat die Versammlungsprotokolle zu erstellen und die Mitgliederlisten zu aktualisieren. Der Schriftführer ist zuständig für die Wahrnehmung von Geburtstagsterminen der Mitglieder ab 60 Jahren und die Ernennung von Ehrenmitgliedern zur Jahreshauptversammlung. Der Schriftführer lädt im Auftrag des 1. Vorsitzenden zu Sitzungen ein und organisiert den Sitzungssaal.

§ 11 Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Stellv. Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Arbeitsdienstleiter
dem Hafenwart
den Hallenwarten Halle A, B, C
dem Jugendwart
dem Pressewart
dem Sportwart
dem Umweltbeauftragten
dem Vorsitzenden des Festausschusses
dem Wettfahrtleiter
den Mitgliedern des Ehrenrates
Der Hauptausschuss wird in der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gewählt. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

Jedes Mitglied des Hauptausschusses wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hauptausschussmitglied kann nur werden, wer seinen ständigen Wohnsitz auf Langeoog hat. Scheidet ein Hauptausschussmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

Fachkompetente Mitglieder können zusätzlich im Auftrag des Vorstandes beratend tätig werden und auf Einladung an Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen.
Der Hauptausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Er tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftshalbjahr. Er ist beschlussfähig, wenn folgende Ausschussmitglieder anwesend sind:

- der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister oder sein Stellvertreter
- der Schriftführer oder sein Stellvertreter
- der Spartenleiter oder sein Stellvertreter, für dessen Bereich laut Tagesordnung Entscheidungen anstehen

Der Hauptausschuss entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Hauptausschussmitglieder. Er berät den Vorstand in allen internen und externen Vereinsangelegenheiten.

Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:

- Erarbeitung und Verabschiedung von Vereinsordnungen
- Festlegung von Vereinsterminen
- Arbeitsdienstplanungen
- Erarbeitung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung
- Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern

§ 12 Der Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer variablen Anzahl von Festausschussmitgliedern, deren Anzahl auf der Mitgliederversammlung für die zweijährige Amtszeit jeweils neu festgelegt wird.

Der Festausschuss organisiert alle Vereinsfeste und sonstigen geselligen Veranstaltungen im Vereinsrahmen, in Absprache mit dem Vorstand.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die Festausschussmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gewählt. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

Jedes Mitglied des Festausschusses wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Festausschussmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Festausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

§ 13 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die mindestens sieben Jahre ununterbrochen dem SVL angehört haben sollen. Der Ehrenrat wird in der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

Der Ehrenrat kann bei Ausschluss eines Vereinsmitgliedes von diesem angerufen werden. Er entscheidet in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
Der Ehrenrat prüft vereinsinterne Angelegenheiten (Ernennungen, Ehrensachen, Unklarheiten usw.) und trägt sie der Mitgliederversammlung vor. Diese hat nach Anhörung zu entscheiden.

§ 14 Definition der spezifischen Aufgaben der Mitglieder des Hauptausschusses
Der Arbeitsdienstleiter plant und beaufsichtigt die Abläufe der allgemeinen Arbeitsdienste zur Pflege und Erhaltung der Vereinseinrichtungen.
Ihm obliegt die Arbeitsdienstvorbereitung und Materialbeschaffung, damit die arbeitsdienstpflichtigen Bootseigentümer möglichst entsprechend ihrer Fähigkeiten optimal eingesetzt werden können.
Er führt die Arbeitsdienstkonten der Bootseigner mit der anschließenden Meldung beim Schatzmeister. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Arbeitsdienstleiter arbeitet direkt mit dem 2. Vorsitzenden zusammen. Sonderaktionen können an geeignete Mitglieder nach Absprache delegiert werden.
Der Arbeitsdienstleiter ist im Rahmen seiner Tätigkeit weisungsbefugt.
Er wird vertreten durch den Sportwart.
Der Hafenwart ist für den ordnungsgemäßen Betrieb , insbesondere der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auf der Steganlage des SVL verantwortlich. Er veranlasst erforderliche Maßnahmen für kleinere Reparaturen selbstständig. Größere Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten meldet er dem 2. Vorsitzenden oder dem Arbeitsdienstleiter. Der Hafenwart regelt in Absprache mit dem Stegwart den reibungslosen Ablauf der Stegbenutzung. Er vertritt im Sportboothafen das Hausrecht des SVL.
Die Hallenwarte der Hallen A, B und C haben in der Halle ihrer Zuständigkeit unmittelbares Weisungsrecht. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der Hallenordnung, teilen die Winterlagerplätze ein und weisen sie zu. Dies gilt auch für den jeweiligen Außenbereich der Halle. Die Hallenwarte unterstehen nur dem 1. und 2. Vorsitzenden. Erforderliche Ein- oder Auslagerungsarbeiten sowie Aufräum- und Unterhaltungsarbeiten werden vom Hallenwart unter Einbeziehung der jeweiligen Bootseigner organisiert und durchgeführt.
Der Jugendwart organisiert und leitet die Jugendarbeit des SVL. Er führt eigenständig praxisbezogene Lehrmaßnahmen durch, mit dem Ziel, die Jugendarbeit im Verein zu stärken und eine Jugendgruppe aufzubauen. Dem Jugendwart stehen die Jugendboote des SVL jederzeit zur Verfügung, für deren Wartung und Betriebssicherheit er ebenfalls zuständig und verantwortlich ist.
Der Pressewart ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit des SVL. Er bereitet geeignete Vereinsangelegenheiten zur Verwendung als Presseinformation vor. Dabei ist die Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter erforderlich. Er führt das Archiv des Vereins und hält es auf dem neuesten Stand.
Der Pressewart vertritt den Schriftführer bei Abwesenheit.
Der Sportwart plant und führt gemeinsame Fahrten des SVL in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem Festausschussvorsitzenden durch. Er ist weiterhin zuständig für die Organisation sportlicher Aktivitäten im Vereinsrahmen und anlässlich der Beteiligung an Großveranstaltungen und Sonderaktionen. Er unterstützt den 2. Vorsitzenden und den Arbeitsdienstleiter bei der Organisation und Abwicklung der Arbeitsdienste.
Der stellv. Schatzmeister ist nach Absprache mit dem Schatzmeister für die Erledigung der Kassengeschäfte zum Einzug der Beiträge und sonstigen Benutzungsgebühren zuständig. Ihm obliegt ebenfalls die Verwaltung der Vereinsanlagen, wie Seglerheim und Bootshallen "A", "B" und "C". Dazu gehört auch die Überwachung und Veranlassung eines ordnungsgemäßen und ausreichenden Versicherungsschutzes für alle Vereinsobjekte und Maßnahmen, in Absprache mit dem Schatzmeister und dem 1. Vorsitzenden.
Der Umweltbeauftragte ist zuständig für alle Belange des Umweltschutzes im Vereinsrahmen; mit dem Schwerpunkt auf ordnungsgemäße Entsorgung von Farbresten, Altölen und Treibstoffresten durch die Bootseigner. Des weiteren überwacht er den Gewässerschutz im Sportboothafen des SVL.
Im Rahmen dieser Aufgaben ist er weisungsberechtigt. Verstöße sind dem Vorstand zu melden.
Der Wettfahrtleiter plant und organisiert die jährliche Wattenregatta des SVL sowie eventuelle interne Wettfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.
Er ist zuständig und verantwortlich für die erforderlichen Anmeldungen beim Wasser- und Schiffartsamt oder anderen Behörden, stellt die Sicherungsmaßnahmen auf und bestellt die erforderlichen Sicherungsfahrzeuge und Hilfskräfte zur Abwicklung der Wettfahrt bis hin zur Preisverleihung.
Die Gestaltung der Regattapreise ist mit dem Vorstand abzustimmen.
Der Vorsitzende des Festausschusses plant und organisiert alle Vereinsfeste und sonstigen geselligen Veranstaltungen im Vereinsrahmen, in Absprache mit dem Vorstand. Alle Kosten und Preise von Veranstaltungen sind im Vorfeld mit dem Vorstand abzustimmen und von ihm zu genehmigen. Der Vorsitzende des Festausschusses rechnet nach Veranstaltungsende direkt mit dem Schatzmeister ab.

§ 15 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Vereinsordnungen
Der Vorstand wird beauftragt, Vereinsordnungen zu erarbeiten, die vom Hauptausschuss zu genehmigen und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind. Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.

Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 17 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Aufnahmegebühren und Beiträge sowie alle anderen Zahlungsverpflichtungen sind dem Verein gegenüber eine Bringschuld.

§ 18 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Inselgemeinde Langeoog, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Langeoog, im Dezember 2000

Satzung des SV Langeoog zum Ausdrucken

Satzung des SV-Langeoog
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